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   OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582 - 583/92, 1 Ws 582/92, 1 Ws 583/92   

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https://dejure.org/1992,3618
OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582 - 583/92, 1 Ws 582/92, 1 Ws 583/92 (https://dejure.org/1992,3618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.07.1992 - 1 Ws 582 - 583/92, 1 Ws 582/92, 1 Ws 583/92 (https://dejure.org/1992,3618)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Juli 1992 - 1 Ws 582 - 583/92, 1 Ws 582/92, 1 Ws 583/92 (https://dejure.org/1992,3618)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 896
  • NStZ 1992, 606
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.06.1979 - 5 ARs (Vs) 59/78

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugsmaßnahme - Verbüßung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582/92
    Entsprechendes hat der BGH im übrigen für die Anfechtung von Vollzugsmaßnahmen einer nach § 92 Abs. 2 Satz 2 JGG nicht in einer Jugendstrafanstalt, sondern im allgemeinen Strafvollzug vollzogenen Jugendstrafe entschieden (vgl. BGHSt 29, 33,36).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.1992 - 2 Ws 183/92
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.07.1992 - 1 Ws 582/92
    Da aber die Abgabe nur zulässig ist, wenn jugendstrafrechtliche Gesichtspunkte für die Vollstreckung keine Rolle mehr spielen, erscheint die weitere Zuständigkeit des Jugendrichters für die Aussetzungsentscheidung nicht sachgerecht (vgl. OLG Düsseldorf, 4. Strafsenat, Beschluß vom 25.5.1992 - 4 Ws 131/92 - OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat, Beschluß vom 8.5.1992 - 2 Ws 183/92 -).
  • BGH, 12.06.1996 - 2 ARs 130/96

    Jugendstrafe - Bewährungsüberwachung - Zuständigkeit des Aussetzungsgericht

    Nach § 462 a Abs. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer aber nur dann zuständig, wenn sich der Verurteilte aufgrund des nunmehr maßgebenden Beschlusses vom 6. Juli 1995 im Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel befindet oder befand (vgl. zu derartigen Fällen: OLG Düsseldorf MDR 1992, 896 und 1078; 1993, 171).
  • KG, 04.06.2013 - 2 Ws 224/13

    Vollstreckung einer Jugendstrafe gegen einen betäubungsmittelabhängigen

    Diese ist nach den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, 454 Abs. 1 StPO insbesondere für die Entscheidung über die Aussetzung der restlichen Jugendstrafe zur Bewährung nach Maßgabe der §§ 88 JGG, 57 StGB (Anwendungsbereich im Einzelnen streitig, vgl. einerseits OLG Celle NStZ-RR 2012, 293 mit weit. Nachweisen, andererseits OLG Düsseldorf JR 1997, 212 mit abl. Anm. Böhm) zuständig (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1992, 606; OLG Stuttgart StraFo 2009, 394; OLG Hamm MDR 1997, 187; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 - juris; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 462a Rdn. 40).
  • KG, 02.12.1999 - 5 Ws 664/99

    Strafaussetzung zur Bewährung: Prognoseentscheidung bei Reststrafenaussetzung

    Die Strafvollstreckungskammer wird aber gemäß §§ 85 Abs. 6 Satz 2 JGG , 462 a Abs. 1 StPO zuständig, wenn der Vollstreckungsleiter - wie hier - die Sache gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 1997, 255; OLG Düsseldorf JR 1997, 212, 213 und NStZ 1992, 606; OLG Hamm StV 1996, 277, 278).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.1998 - 1 Ws 12/98
    Während das OLG Hamm (StV 1996, 277 ) und das OLG Zweibrücken (Beschluß vom 20.05.1994, 1 Ws 220 - 222/94, teilweise in NStE Nr. 16 zu § 454 b StPO ) die für jede der auszusetzenden Strafen maßgeblichen Vorschriften weiterhin getrennt, also für die Jugendstrafe §§ 88, 89 a JGG und für die Freiheitsstrafe §§ 57 StGB , 454 b StPO , anwenden wollen (vgl. hierzu auch Eisenberg JGG § 85 Rdnr. 17; Brunner/Dölling JGG § 85 Rdnr. 14; Gribbohm LK StGB § 57 Rdnr. 3, Lackner/Kühl StGB § 57 Rdnr. 1 - Wetterich/Hamann, Strafvollstreckung Rdnr. 185), hat für das OLG Düsseldorf (JMBl NW 1995, 258- vgl. ferner NStZ 1992, 606; MDR 1993, 171 ) nach Abgabe der Vollstreckung der Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft die damit zuständig gewordene Strafvollstreckungskammer die Aussetzungsprüfung allein nach § 57 StGB und nicht nach § 88 JGG vorzunehmen.
  • OLG Düsseldorf, 04.05.1999 - 1 Ws 365/99
    Mag die Abgabe auch mehr oder weniger formlos erfolgen können (vgl. Senat NStZ 1992, 606 = VRS 83, 345), so muß sie gleichwohl wirklich vorgenommen werden.
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